Allgemeine Geschäftsbedingungen
der W.E.St. Elektronik GmbH
(im Folgenden Lieferer genannt)

1     Allgemeines

1.1        Für sämtliche Rechtsbeziehungen zwischen Lieferer und Besteller (ausschließlich Unternehmer, keine Privatpersonen) im Zusammenhang mit den Lieferungen und/oder Leistungen des Lieferers (im Folgenden: Lieferungen) gelten ausschließlich diese Geschäftsbedingungen. Allgemeine Geschäftsbedingungen des Bestellers gelten nur insoweit, als der Lieferer ihnen ausdrücklich schriftlich zugestimmt hat.
1.2        Ein Vertrag kommt grundsätzlich nur durch die schriftliche Auftragsbestätigung des Lieferers zustande. Im Vorfeld abgegebene Angebote und mündliche Zusagen seitens des Lieferers vor Vertragsabschluss sind grundsätzlich unverbindlich.
1.3        An Kostenvoranschlägen, Zeichnungen und anderen Unterlagen auch in elektronischer Form (im Folgenden: Unterlagen) behält sich der Lieferer sämtliche eigentums- und urheberrechtlichen Verwertungsrechte uneingeschränkt vor. Die Unterlagen dürfen nur nach vorheriger Zustimmung des Lieferers an Dritte weitergegeben werden und sind, wenn der Auftrag dem Lieferer nicht erteilt wird, diesem auf Verlangen unverzüglich zurückzugeben. Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend für Unterlagen des Bestellers; eine Weitergabe an Dritte, die zulässigerweise mit Lieferungen betraut wurden, ist jedoch zulässig.
1.4        Dem Besteller wird ein nicht ausschließliches Recht zur Nutzung von Standardsoftware und Firmware mit den vereinbarten Leistungsmerkmalen in unveränderter Form auf den vereinbarten Geräten eingeräumt. Der Besteller darf ohne ausdrückliche Vereinbarung eine Sicherungskopie der Standardsoftware erstellen. Herstellerangaben – insbesondere Copyright Vermerke - dürfen ohne ausdrückliche Zustimmung des Lieferers weder verändert noch entfernt werden.
1.5        Teillieferungen sind zulässig, soweit sie dem Besteller zumutbar sind.
1.6        Der Begriff „Schadensersatzansprüche“ in diesen Geschäftsbedingungen umfasst auch Ansprüche auf Ersatz vergeblicher Aufwendungen.

2     Preise, Zahlungsbedingungen und Aufrechnung

2.1        Die Preise verstehen sich ab Werk Niederkrüchten ausschließlich Verpackung zuzüglich der jeweils geltenden gesetzlichen Umsatzsteuer.
2.2        Sämtliche Überweisungsgebühren sind vom Besteller zu tragen.
2.3        Das Recht, Zahlungen zurückzuhalten oder mit Gegenansprüchen aufzurechnen, steht dem Besteller nur zu, wenn diese unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind.
2.4        Der Lieferer kann gemäß §321 BGB die ihm obliegende Leistung verweigern, wenn nach Abschluss des Vertrags erkennbar wird, dass sein Anspruch auf die Gegenleistung durch mangelnde Leistungsfähigkeit des Bestellers (z. B. bei Eröffnung eines Insolvenzverfahrens) gefährdet wird. Das Leistungsverweigerungsrecht entfällt, wenn die Gegenleistung bewirkt oder Sicherheit für sie geleistet wird. Der Lieferer kann eine angemessene Frist bestimmen, in welcher der Besteller Zug um Zug gegen die Leistung nach seiner Wahl die Gegenleistung zu bewirken oder Sicherheit zu leisten hat. Nach erfolglosem Ablauf der Frist kann der Lieferer vom Vertrag zurücktreten. § 323 findet entsprechende Anwendung.

3     Eigentumsvorbehalt

3.1        Liefergegenstände bleiben Eigentum des Lieferers bis zum Eingang aller Zahlungen aus dem Liefervertrag.
3.2        Während des Bestehens des Eigentumsvorbehalts darf der Besteller den Liefergegenstand weder verpfänden noch zur Sicherung übereignen. Eine Weiterveräußerung ist nur Wiederverkäufern im gewöhnlichen Geschäftsgang gestattet unter der Bedingung, dass dieser von seinem Kunden Bezahlung erhält oder den Vorbehalt macht, dass das Eigentum auf den Kunden erst übergeht, wenn dieser seine Zahlungsverpflichtungen erfüllt hat.
3.3        Bei Pfändungen, Beschlagnahmen oder sonstigen Verfügungen durch Dritte hat der Besteller den Lieferer unverzüglich zu benachrichtigen.
3.4        Bei vertragswidrigem Verhalten des Bestellers, insbesondere bei Zahlungsverzug, ist der Lieferer neben der Rücknahme auch zum Rücktritt berechtigt. Voraussetzung ist, dass eine dem Besteller gesetzte angemessene Frist zur Leistung erfolglos geblieben ist. Die gesetzlichen Bestimmungen über die Entbehrlichkeit einer Fristsetzung bleiben unberührt. Der Besteller ist zur Herausgabe verpflichtet. In der Rücknahme bzw. der Geltendmachung des Eigentumsvorbehaltes oder der Pfändung des Liefergegenstands durch den Lieferer liegt kein Rücktritt vom Vertrag vor, es sei denn, der Lieferer hätte dies ausdrücklich erklärt.

4     Fristen für Lieferungen; Verzug

4.1        Lieferzeiten sind nur dann verbindlich, wenn sie zwischen den Parteien schriftlich vereinbart sind.
4.2        Die Einhaltung von Fristen für Lieferungen setzt voraus, dass alle technischen und kaufmännischen Fragen zwischen Lieferer und Besteller geklärt sind und dass sämtliche vom Besteller zu liefernden Unterlagen, erforderlichen Genehmigungen und Freigaben, insbesondere von Plänen, rechtzeitig vorliegen sowie sonstigen Verpflichtungen wie die Einhaltung der vereinbarten Zahlungsbedingungen erfüllt werden. Ist dies nicht der Fall, so verlängern sich die Fristen angemessen; dies gilt nicht, wenn der Lieferer die Verzögerung zu vertreten hat.
4.3        Ist die Nichteinhaltung der Fristen auf höhere Gewalt oder auf ähnliche Ereignisse wie Arbeitskämpfe zurückzuführen, die nicht im Einflussbereich des Lieferers liegen, verlängern sich die Fristen angemessen. Gleiches gilt für den Fall der nicht rechtzeitigen oder ordnungsgemäßen Belieferung des Lieferers.
4.4        Kommt der Lieferer in Verzug, kann der Besteller – sofern er glaubhaft macht, dass ihm hieraus ein Schaden entstanden ist – eine Entschädigung für jede vollendete Woche des Verzuges von je 0,5 %, insgesamt jedoch höchstens 5 % des Preises für den Teil der Lieferungen verlangen, der wegen des Verzuges nicht vertragsgemäß genutzt werden konnte.
4.5        Sowohl Schadensersatzansprüche des Bestellers wegen Verzögerung der Lieferung als auch Schadensersatzansprüche statt der Leistung, die über die in Nr. 3 genannten Grenzen hinausgehen, sind in allen Fällen verzögerter Lieferung, auch nach Ablauf einer dem Lieferer etwa gesetzten Frist zur Lieferung, ausgeschlossen. Dies gilt nicht, soweit in Fällen des Vorsatzes, der groben Fahrlässigkeit oder wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit zwingend gehaftet wird. Vom Vertrag kann der Besteller im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen nur zurücktreten, soweit die Verzögerung der Lieferung vom Lieferer zu vertreten ist. Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Bestellers ist mit den vorstehenden Regelungen nicht verbunden.
4.6        Der Besteller verpflichtet sich, auf Verlangen des Lieferers in angemessener Frist zu erklären, ob er wegen der Verzögerung der Lieferung vom Rücktrittsrecht Gebrauch macht oder auf Lieferung besteht.
4.7        Werden Versand oder Zustellung auf Wunsch des Bestellers um mehr als einen Monat nach Anzeige der Versandbereitschaft verzögert, kann dem Besteller für jeden weiteren angefangenen Monat Lagergeld in Höhe von 0,5 % des Preises der Gegenstände der Lieferungen, höchstens jedoch insgesamt 5 %, berechnet werden. Der Nachweis höherer oder niedrigerer Lagerkosten bleibt den Vertragsparteien unbenommen.

5     Gefahrübergang, Abnahme

5.1        Die Gefahr geht bei Lieferungen auf den Besteller über, wenn sie das Werk verlassen haben, einem Spediteur bzw. Frachtführer übergeben oder abgeholt worden sind. Dies gilt auch für Teillieferungen. Auf Wunsch und Kosten des Bestellers werden Lieferungen vom Lieferer gegen die üblichen Transportrisiken versichert;
5.2        Wenn die Übernahme im eigenen Betrieb, der Versand oder die Zustellung aus vom Besteller zu vertretenden Gründen verzögert wird oder der Besteller aus sonstigen Gründen in Annahmeverzug kommt, so geht die Gefahr auf den Besteller über.
5.3        Der Besteller darf die Entgegennahme von Lieferungen wegen unerheblicher Mängel nicht verweigern.

6     Sachmängel

6.1        Mängelrügen des Bestellers sind unverzüglich schriftlich zu melden
6.2        Alle diejenigen Teile oder Leistungen, die einen Sachmangel aufweisen, sind nach Wahl des Lieferers nachzubessern oder mangelfrei zu ersetzen, sofern dessen Ursache bereits im Zeitpunkt des Gefahrübergangs vorlag.
6.3        Unmittelbare Kosten für die Nachbesserung bzw. Ersatzlieferung inklusive Versand trägt der Lieferer. Nur im Fall der Nachbesserung trägt dieser auch die Kosten des Aus- und Wiedereinbaus.
6.4        Ansprüche auf Nacherfüllung verjähren in 12 Monaten ab gesetzlichem Verjährungsbeginn; Entsprechendes gilt für Rücktritt und Minderung. Die gesetzlichen Regelungen über Ablaufhemmung, Hemmung und Neubeginn der Fristen bleiben unberührt.
6.5        Bei Mängelrügen dürfen Zahlungen des Bestellers in einem Umfang zurückbehalten werden, die in einem angemessenen Verhältnis zu den aufgetretenen Sachmängeln stehen. Der Besteller kann Zahlungen nur zurückbehalten, wenn eine Mängelrüge geltend gemacht wird, über deren Berechtigung kein Zweifel bestehen kann. Ein Zurückbehaltungsrecht des Bestellers besteht nicht, wenn seine Mängelansprüche verjährt sind. Erfolgte die Mängelrüge zu Unrecht, hat der Besteller die entstandenen Aufwendungen des Lieferers zu ersetzen.
6.6        Dem Lieferer ist Gelegenheit zur Nacherfüllung innerhalb angemessener Frist zu gewähren; andernfalls ist der Lieferer von der Haftung für die daraus entstehenden Folgen befreit. Nur in dringenden Fällen, z. B. zur Abwehr größerer Schäden oder bei Gefährdung der Betriebssicherheit, hat der Besteller das Recht, den Mangel selbst oder durch Dritte beseitigen zu lassen. Hierdurch entstehende Kosten sind vom Lieferer zu tragen.
6.7        Schlägt die Nacherfüllung fehl, kann der Besteller – unbeschadet etwaiger Schadensersatzansprüche gemäß Nr. 10 – vom Vertrag zurücktreten oder die Vergütung mindern.
6.8        Keine Haftung wird übernommen für Schäden, die entstehen durch:
-                      eine nur unerhebliche Abweichung von der vereinbarten Beschaffenheit
-                      eine nur unerhebliche Beeinträchtigung der Brauchbarkeit
-                      natürliche Abnutzung
-                      fehlerhafte oder nachlässige Behandlung durch den Besteller oder durch Dritte
-                      übermäßige Beanspruchung
-                      Verwendung ungeeigneter Betriebsmittel
-                      besondere äußere Einflüsse, die nach dem Vertrag nicht vorausgesetzt sind
-                      nicht reproduzierbare Softwarefehler
Der Lieferer haftet nicht für Verschleißteile.
Werden vom Besteller oder von Dritten ohne vorherige Zustimmung des Lieferers unsachgemäß Änderungen oder Instandsetzungsarbeiten am Liefergegenstand vorgenommen, so besteht für den Lieferer keine Haftung für diese und die daraus entstehenden Folgen. Die durch die Änderung entstehenden Mehrkosten der Mängelbeseitigung hat der Besteller zu tragen.
6.9        Ansprüche des Bestellers wegen der zum Zweck der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten, sind ausgeschlossen, soweit die Aufwendungen sich erhöhen, weil der Gegenstand der Lieferung nachträglich an einen anderen Ort als die Niederlassung des Bestellers verbracht worden ist, es sei denn, die Verbringung entspricht seinem bestimmungsgemäßen Gebrauch.
6.10      Schadensersatzansprüche des Bestellers wegen eines Sachmangels sind ausgeschlossen. Dies gilt nicht bei arglistigem Verschweigen des Mangels, bei Nichteinhaltung einer Beschaffenheitsgarantie, bei Verletzung des Lebens, des Körpers, der Gesundheit oder der Freiheit und bei einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung des Lieferers. Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Bestellers ist mit den vorstehenden Regelungen nicht verbunden. Weitergehende oder andere als in diesem Art. VIII geregelten Ansprüche des Bestellers wegen eines Sachmangels sind ausgeschlossen.

7     Software

Die Software des Lieferers ist nur für den gewerblichen Gebrauch bestimmt. Sie darf nur durch qualifiziertes Personal, das mit den Informationen des Lieferers in den Installations- und Warnhinweisen vertraut ist, installiert und/oder genutzt werden.
Eine fehlerhafte Installation, Bedienung und/oder Wartung der Software durch den Besteller kann dazu führen, dass die Software nicht einwandfrei funktioniert und/oder Schäden an Anlagen und/oder Maschinen oder Menschen hervorruft.
Wenn und soweit Mängel an der Software auf einer Nichteinhaltung der Installations- und Warnhinweise des Lieferers und/oder auf einer fehlerhaften Bedienung und/oder Wartung der Software durch den Besteller beruhen, fallen diese nicht unter die Gewährleistungspflichten des Bestellers. Ebenso übernimmt der Lieferer keine Haftung für daraus resultierende Folgeschäden. Dies gilt insbesondere für etwaige, aus der fehlerhaften Software entstehende Schäden an der Software und/oder Folgeschäden an Maschinen, Anlagen oder anderen Produkten und Menschen.

8     Gewerbliche Schutz- und Urheberrechte; Rechtsmängel

8.1        Der Lieferer verpflichtet sich, lediglich im Land des Lieferorts frei von gewerblichen Schutzrechten und Urheberrechten Dritter (im Folgenden: Schutzrechte) zu liefern. Sofern ein Dritter wegen der Verletzung von Schutzrechten durch vom Lieferer erbrachte, vertragsgemäß genutzte Lieferungen gegen den Besteller berechtigte Ansprüche erhebt, haftet der Lieferer gegenüber dem Besteller innerhalb der in Art. VI Nr. 4 bestimmten Frist wie folgt:
8.1.1     Der Lieferer wird nach seiner Wahl auf seine Kosten dem Besteller für die betreffenden Lieferungen entweder das Recht zum weiteren Gebrauch verschaffen, sie so modifizieren, dass das Schutzrecht nicht verletzt wird, oder austauschen. Ist dies dem Lieferer nicht zu angemessenen Bedingungen möglich, stehen dem Besteller die gesetzlichen Rücktritts- oder Minderungsrechte zu.
8.1.2     Die Pflicht des Lieferers zur Leistung von Schadensersatz richtet sich nach Art. 10.
8.1.3     Die vorstehend genannten Verpflichtungen des Lieferers bestehen nur, soweit der Besteller den Lieferer über die vom Dritten geltend gemachten Ansprüche unverzüglich schriftlich verständigt, eine Verletzung nicht anerkennt und dem Lieferer alle Abwehrmaßnahmen und Vergleichsverhandlungen vorbehalten bleiben. Stellt der Besteller die Nutzung der Lieferung aus Schadensminderungs- oder sonstigen wichtigen Gründen ein, ist er verpflichtet, den Dritten darauf hinzuweisen, dass mit der Nutzungseinstellung kein Anerkenntnis einer Schutzrechtsverletzung verbunden ist.
8.2        Ansprüche des Bestellers sind ausgeschlossen, soweit er die Schutzrechtsverletzung zu vertreten hat. Dies gilt auch, soweit die Schutzrechtsverletzung durch spezielle Vorgaben des Bestellers, durch eine vom Lieferer nicht voraussehbare Anwendung oder dadurch verursacht wird, dass die Lieferung vom Besteller verändert oder zusammen mit nicht vom Lieferer gelieferten Produkten eingesetzt wird.
8.3        Im Falle von Schutzrechtsverletzungen gelten für die in Nr. 1.1 geregelten Ansprüche des Bestellers im Übrigen die Bestimmungen des Art. 6 Nr. 5 und 6 entsprechend.
8.4        Bei Vorliegen sonstiger Rechtsmängel gelten die Bestimmungen des Art. 6 entsprechend.
8.5        Darüber hinaus gehende oder andere als die in diesem Art. 8 geregelten Ansprüche des Bestellers gegen den Lieferer und dessen Erfüllungsgehilfen wegen eines Rechtsmangels sind ausgeschlossen.

9     Unmöglichkeit; Vertragsanpassung

9.1        Der Besteller ist berechtigt, Schadensersatz zu verlangen, soweit eine Lieferung nicht möglich ist, es sei denn, der Lieferer hat die Unmöglichkeit nicht zu vertreten. Der Schadensersatzanspruch des Bestellers beschränkt sich auf 10 % des Wertes desjenigen Teils der Lieferung, der wegen der Unmöglichkeit nicht in zweckdienlichen Betrieb genommen werden kann. In Fällen des Vorsatzes, der groben Fahrlässigkeit oder wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit gilt diese Beschränkung nicht; eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Bestellers ist hiermit nicht verbunden. Das Recht des Bestellers zum Rücktritt vom Vertrag bleibt unberührt.
9.2        Sofern unvorhersehbare Ereignisse im Sinne von Art. 4 Nr. 3 die wirtschaftliche Bedeutung oder den Inhalt der Lieferung erheblich verändern oder auf den Betrieb des Lieferers erheblich einwirken, wird der Vertrag unter Beachtung von Treu und Glauben angemessen angepasst. Soweit dies wirtschaftlich nicht vertretbar ist, steht dem Lieferer das Recht zu, vom Vertrag zurückzutreten. Will er von diesem Rücktrittsrecht Gebrauch machen, so hat er dies nach Erkenntnis der Tragweite des Ereignisses unverzüglich dem Besteller mitzuteilen und zwar auch dann, wenn zunächst mit dem Besteller eine Verlängerung der Lieferzeit vereinbart war.

10   Sonstige Schadensersatzansprüche; Verjährung

10.1      Die Haftung des Lieferers auf Schadensersatz, gleich aus welchem Rechtsgrund, insbesondere wegen Verletzung von Pflichten aus dem Schuldverhältnis und aus unerlaubter Handlung, ist ausgeschlossen.
10.2      Dies gilt nicht für Ansprüche nach dem Produkthaftungsgesetz, bei arglistigem Verschweigen eines Sachmangels, in Fällen des Vorsatzes, der groben Fahrlässigkeit, wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder wegen der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten. Der Schadensersatzanspruch für die Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist jedoch auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt, soweit nicht Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorliegt oder wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit gehaftet wird. Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Bestellers ist mit den vorstehenden Regelungen nicht verbunden.
10.3      Bei berechtigten Schadensersatzansprüchen seitens des Bestellers - auch im Zusammenhang mit Maßnahmen zur Schadensabwehr, verjähren diese mit Ablauf der nach Art. 6
Nr. 4 geltenden Verjährungsfrist. Bei Schadensersatzansprüchen nach dem Produkthaftungs­gesetz gelten die gesetzlichen Verjährungsvorschriften.

11   Gerichtsstand und anwendbares Recht

11.1      Alleiniger Gerichtsstand für Streitigkeiten zwischen dem Lieferer und dem Besteller aus dem Vertragsverhältnis ist der Sitz des Lieferers. Der Lieferer ist jedoch auch berechtigt, am Sitz des Bestellers zu klagen.
11.2      Für die Rechtsbeziehungen im Zusammenhang mit diesem Vertrag gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf (CISG).

12   Verbindlichkeit des Vertrages

Sollten einzelne Bestimmungen dieser Verkaufsbedingungen rechtlich unwirksam, nichtig oder nicht durchsetzbar sein oder werden, so bleibt der Vertrag in seinen übrigen Teilen verbindlich. Das gilt nicht, wenn das Festhalten an dem Vertrag eine unzumutbare Härte für eine Partei darstellen würde.

 

Stand 01.01.2012

 

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